
ĐIỀU LỆ HIỆP HỘI HVC
(Kết nối Hamburg Việt Nam)
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen: Hamburg-Vietnam-Connection (Auf vietnamesisch: HVC - Tre Viet)
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Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
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Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
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Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Zweck des Vereins
1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung des Sports, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Jugendhilfe.
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Bildung beispielsweise durch verschiedene Unterrichtsangebote der vietnamesischen Sprache für Vereins- und Nichtvereinsmitglieder. Des Weiteren werden regelmäßig vietnamesische sowie bilinguale Lese Tage veranstaltet. Der Verein unterstützt außerdem Kultur- und Bildungsschaffende, die Projekte in Zusammenhang mit Vietnam und Deutschland durchführen, in dem er beispielsweise zu Spenden innerhalb aber auch außerhalb des Vereins aufruft. Die Projekte sind der Malerei, Tanz, Film/Videoproduktion sowie schriftstellerische Tätigkeiten zuzuordnen.
Die Förderung der Völkerverständigung wird zum Beispiel durch die Vermittlung der vietnamesischen Kultur und Tradition vermittelt. Der Verein organisiert regelmäßig vietnamesische Kulturveranstaltungen und Feste wie zum Beispiel das vietnamesische Neujahrsfest „Tết”, das Laternenfest „Trung Thu“ mit dem traditionellen Löwentanz „múa lân“. Vietnamesisches Liedgut sowie traditionelle Tänze werden dabei erlernt und präsentiert.
Für den interkulturellen Dialog werden bei den Veranstaltungen und Festen auch Nichtvereinsmitglieder (Familien von Arbeitskollegen, Schulkameraden, Kita-Freunden und Bekannten) eingeladen. Die Sprache bei den Veranstaltungen ist bilingual vietnamesisch und deutsch und dient der Verbesserung der Völkerverständigung und internationaler Gesinnung. Ebenso werden zu diesem Zweck regelmäßig Ausflüge und Feriencamps innerhalb und ausserhalb von Hamburg organisiert. Die Ausflüge umfassen der Besuch von Sehenswürdigkeiten, sowie Museen, Zoos, Zirkus und Konzerte. Beim Feriencamp handelt es sich um Events, die der Verein während der Ferienzeit für die Kinder veranstaltet. Feriencamps können Ein-Tages-Veranstaltung sein, aber auch über mehrere Tage mit Übernachtung stattfinden. Hier können Kinder und Erwachsene musikalische wie kulturelle Angebote wahrnehmen, sowie sportliche Aktivitäten nachgehen.
Die Förderung des Sports wird durch verschiedene Angebote wie Schach, Badminton, Tanz und Kampfsport verwirklicht. Ein interkultureller Austausch wird durch den Kontakt zu anderen Sportvereinen und die Veranstaltung von Sportturnieren sowie eigene Teilnahme an Wettkämpfen angestrebt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
III. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die großes Interesse an vietnamesischer Sprache und Kultur haben. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag und Abstimmung durch die Vorstandsmitglieder. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Kommt es zu einer Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft, so wird dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit.
IV. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur nach einem Jahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, oder wenn es an weniger als 50% der fortlaufenden Übungen bzw. Unterrichten teilnimmt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
V. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
VI. Organe des Vereins
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
VII. Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Finanzwart, dem Schriftführer, Pressewart, dem Kulturwart und dem Sportwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
2. Amtsdauer des Vorstands: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3. Beschlussfassung des Vorstands: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und/oder der Vorstandsvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende und bei deren Abwesenheit der Vorstandsvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Beratende Mitglieder des Vorstandes
Beratende Mitglieder des Vorstandes sind Personen, deren Berufung vom Vorstand gewünscht wird, wie z.B. Ehrenvorsitzende. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf 2 Jahre gewählt
5. Tätigkeitsvergütung für den Vorstand (Ehrenamtspauschale)
Dem Vorstand wird für seine Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Gesetze eine Vergütung (Ehrenamtspauschale) gezahlt. Die grundsätzliche Entscheidung über die Modalitäten und die Höhe der Vergütung (Ehrenamtspauschale) trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
VIII. Abteilungen
1. Struktur
Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Mitglieder, die die gleichen Interessen betreiben,
bilden eine Abteilung. In einer Abteilung können auch mehrere Interessen zusammengefasst sein. Die Entscheidung über die Aufteilung trifft der Vorstand mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
2. Abteilungsleiter
Die Mitglieder einer Abteilung wählen einen Abteilungsleiter und einen Vertreter für 4 Jahre.
IX. Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
X. Die Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Einberufung: Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten und vierten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Außerordentliche Einberufung der Mitgliederversammlung: Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
5. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung werden nicht bewilligt.
XI. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der im Absatz X. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Blue Dragon Children’s Foundation Germany e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2. 11. 2023 erstellt.
Hamburg, den 3.11.2023
